Da nicht nur der Ärger bei einem Unfall groß ist, ist es ratsam einen neutralen und unabhängigen Sachverständigen um Rat zu fragen und ggf.zu beauftragen, um hier den Schaden in einem Gutachten exakt und neutral festzuhalten.
Ich sorge durch eine rechtssichere, umfangreiche Schadenaufnahme für klare Verhältnisse bei Abrechnungen mit Versicherungen und Unfallgegner.
Vor Gericht sind meine Gutachten Grundlage für Verfahrensentscheidungen und Forderungsbezifferung
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Lediglich bei offensichtlichen Bagatellschäden besteht keine Verpflichtung der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Der Sachverständige weist den Geschädigten aber regelmäßig darauf hin, zumal der Laie nicht erkennen kann, ob es sich um einen geringen Schaden handelt, oder ob ggf. noch verborgene Schäden aufgetreten sein können.
Die Bagatellschadenhöhe hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab!
Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Kaskoversicherer das Recht , einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.
Der Versicherungsnehmer muss hier das Weisungsrecht beachten.
Bezweifelt aber der Versicherungsnehmer die Höhe des durch die Versicherung festgestellten Schadens, hat er aber immer noch die Möglichkeit mit Hilfe der Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB einzuleiten. Diese gilt auch für Wildschäden.
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Egal ob Haftpflichschaden oder Kaskoschaden … als Sachverständiger und Gutachter muss ich viele Vorgaben und Gesetze befolgen. Dabei berechne ich ggfs. auch den Nutzungsausfall, den Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertmiinderung uvm.
Roland Bracht . Tel. 02351 63 00 1
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